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StatutenI. Name, Sitz und ZweckArt.1Unter dem Namen Interessengemeinschaft Bielersee, abgekürzt IGB, besteht mit Sitz in Biel ein Verein gemäss diesen Statuten und den Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Art. 2Der Zweck des Vereins ist, den Bielersee, die Flüsse und Bäche in seinem Einzugsgebiet sowie die dazugehörige Uferlandschaft in ihrer Eigenart zu schützen und zu erhalten. Die IGB stellt sich im Besonderen folgende Aufgaben:
Art. 3Das Ziel wird angestrebt durch:
Die IGB fördert zudem mit Hilfe von Eingaben, Vernehmlassungen, Einsprachen und Beschwerden die korrekte Anwendung der Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. Die IGB unterstützt ferner die Bestrebungen anderer Schutzorganisationen und Vereinigungen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen. II. MitgliedschaftDie männlichen Bezeichnungen bei Chargen des Vorstandes usw. gelten sinngemäss auch für weibliche Mitglieder. Art. 4Mitglieder können auf Grund einer schriftlichen Anmeldung werden:
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung. Die Aufnahme kann zu jeder Zeit erfolgen. Art 5Die Mitgliedschaft erlischt, und zwar immer mit Schluss des Geschäftsjahres
Art. 6Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen:
Er ist nicht verpflichtet, seinen Entscheid auf Ausschluss zu begründen. Der Ausgeschlossene kann an die Generalversammlung rekurrieren. Art. 7Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 8Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten. III. OrganisationArt. 9Die Organe des Vereins sind
a) Die Generalversammlung Art. 10Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe. Sie findet an dem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt. Art. 11Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss eines Kalenderjahres abgehalten. Ausserordentliche Generalversammlungen finden nach Bedürfnis statt und wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt (Art. 64 Abs. 3 ZGB). Art. 12Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage im voraus durch schriftliche Einladungen, welche die Verhandlungsgegenstände enthalten müssen, einberufen. Art. 13Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
Art. 14Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Jede natürliche Person hat unter Vorbehalt von Art. 68 ZGB über die Ausschliessung vom Stimmrecht eine Stimme. Stellvertretung in der Generalversammlung ist nicht zulässig. Alle anderen Mitglieder haben drei Stimmen. Sie können höchstens drei Vertreter in die Generalversammlung abordnen. Einer von diesen übt das Stimmrecht aus. Art. 15Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten und bei Wahlen das Los. Für die Änderung der Statuten und für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmung und Wahlen finden offen statt, sofern die GV nicht etwas anderes beschliesst. Art. 16Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vorstandes oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied desselben. Der Präsident der Generalversammlung ernennt den Sekretär und die Stimmenzähler. Die Beschlüsse der Generalversammlung und die von ihr getroffenen Wahlen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen. b) Der Vorstand Art. 17Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Personen, welche von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden und wieder wählbar sind. Art. 18Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, indem er den Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier ernennt. Als Sekretär kann auch eine Person bezeichnet werden, die dem Vorstand nicht angehört. Der Vorstand kann auch weitere Ressorts schaffen. Art. 19Der Vorstand versammelt sich an einem vom Präsidenten zu bestimmenden Ort, so oft dieser eine Sitzung einberuft. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes es verlangt. Art. 20Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los. Über die Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Art. 21Der Vorstand beschliesst endgültig über alle Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Gesetzesbestimmungen (Art 65 Abs. 3 ZGB) oder durch diese Statuten (Art. 13) der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein. Art. 22Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Aufgaben einem Ausschuss zur selbständigen Erfüllung zu übertragen. Für die Bearbeitung von Spezialaufgaben kann der Vorstand Kommissionen ernennen, die in der Regel durch ein Vorstandsmitglied präsidiert werden. Die Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses und der Kommission sind in schriftlichen Weisungen oder Reglementen festzusetzen. Art 23Der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem jeweiligen Sachbearbeiter vertreten den Verein durch Kollektivunterschrift zu zweien. c) Die Kontrollstelle Art. 24Die Generalversammlung hat für die Dauer von jeweils 2 Jahren zwei Revisoren als KontrollsteIle zu wählen. Sie kann auch Ersatzmänner bezeichnen. Als Kontrollsteile dürfen juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, Revisionsverbände oder Bankinstitute, gewählt werden. Art. 25Für die Tätigkeit der KontrollsteIle gelten sinngemäss die Art. 907/9 OR. IV. Finanzielle BestimmungenArt. 26Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel aus
Art 27Der Jahresbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens CHF 20.- und für alle übrigen Mitglieder mindestens CHF 50.-. Er wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. V. Auflösung und LiquidationArt. 28Die Auflösung des Vereins erfolgt
Art. 29Die Liquidation besorgt der Vorstand, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Über das nach Tilgung aller Schulden verbleibende Vereinsvermögen beschliesst die Generalversammlung nach freiem Ermessen. Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen aus dem Jahre 1964 und sind an der Generalversammlung vom 25. April1998 angenommen worden.
Biel, April 1998
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