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Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art.1

Unter dem Namen Interessengemeinschaft Bielersee, abgekürzt IGB, besteht mit Sitz in Biel ein Verein gemäss diesen Statuten und den Art. 60 ff. ZGB.

Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2

Der Zweck des Vereins ist, den Bielersee, die Flüsse und Bäche in seinem Einzugsgebiet sowie die dazugehörige Uferlandschaft in ihrer Eigenart zu schützen und zu erhalten.

Die IGB stellt sich im Besonderen folgende Aufgaben:
  • Erhaltung einer optimalen Wasserqualität
  • Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
  • Erhaltung kulturell wertvoller Bauwerke und Hinterlassenschaften sowie bemerkenswerter Naturdenkmäler
  • Veränderungen in der Ufer- oder Rebenlandschaft und in den Ortsbildern nachhaltig mitzugestalten
  • Unterstützung einer angemessenen touristischen Entfaltung der Bielerseeregion

Art. 3

Das Ziel wird angestrebt durch:

  • Aufklärung, Information der Öffentlichkeit sowie Werbetätigkeit aller Art durch die Medien, Veranstaltungen und dergleichen
  • Stellungnahme zu bau- und planungsrechtlichen Erlassen, zur Umweltschutzgesetzgebung, zur kommunalen Ortsplanung, zu kantonalen und kommunalen Überbauungsordnungen, zu kantonalen Uferrichtplänen, zu den Uferschutzplänen der Bielerseegemeinden sowie zu den Realisierungsmassnahmen.

Die IGB fördert zudem mit Hilfe von Eingaben, Vernehmlassungen, Einsprachen und Beschwerden die korrekte Anwendung der Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Die IGB unterstützt ferner die Bestrebungen anderer Schutzorganisationen und Vereinigungen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen.

II. Mitgliedschaft

Die männlichen Bezeichnungen bei Chargen des Vorstandes usw. gelten sinngemäss auch für weibliche Mitglieder.

Art. 4

Mitglieder können auf Grund einer schriftlichen Anmeldung werden:

  1. natürliche Personen
  2. Vereine, Stiftungen
  3. Gesellschaften und Genossenschaften
  4. Korporationen, Anstalten und andere Institutionen
  5. Ehrenmitglieder

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.

Die Aufnahme kann zu jeder Zeit erfolgen.

Art 5

Die Mitgliedschaft erlischt, und zwar immer mit Schluss des Geschäftsjahres

  1. durch Austritt, welcher 3 Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod bei natürlichen Personen und Auflösung bei allen andern Mitgliedern

Art. 6

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen:

  1. wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt
  2. wenn es seine Beiträge nicht bezahlt

Er ist nicht verpflichtet, seinen Entscheid auf Ausschluss zu begründen.

Der Ausgeschlossene kann an die Generalversammlung rekurrieren.

Art. 7

Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen.

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 8

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.

III. Organisation

Art. 9

Die Organe des Vereins sind

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand und
  3. die Kontrollstelle

a) Die Generalversammlung

Art. 10

Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe.

Sie findet an dem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt.

Art. 11

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss eines Kalenderjahres abgehalten.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden nach Bedürfnis statt und wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt (Art. 64 Abs. 3 ZGB).

Art. 12

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage im voraus durch schriftliche Einladungen, welche die Verhandlungsgegenstände enthalten müssen, einberufen.

Art. 13

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  1. Die Festsetzung und Änderung der Statuten
  2. die Wahl des Vorstandes, dessen Präsidenten sowie der KontrollsteIle
  3. die Abberufung der Organe, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt (Art. 65 Abs. 3 ZGB)
  4. die Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungsergebnisses
  5. die Entlastung des Vorstandes
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. die Festsetzung der Jahresbeiträge
  8. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch den Vorstand unterbreitet werden
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (von der Beitragspflicht befreit)

Art. 14

Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jedes Mitglied berechtigt.

Jede natürliche Person hat unter Vorbehalt von Art. 68 ZGB über die Ausschliessung vom Stimmrecht eine Stimme.

Stellvertretung in der Generalversammlung ist nicht zulässig.

Alle anderen Mitglieder haben drei Stimmen. Sie können höchstens drei Vertreter in die Generalversammlung abordnen. Einer von diesen übt das Stimmrecht aus.

Art. 15

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten und bei Wahlen das Los.

Für die Änderung der Statuten und für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Abstimmung und Wahlen finden offen statt, sofern die GV nicht etwas anderes beschliesst.

Art. 16

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vorstandes oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied desselben.

Der Präsident der Generalversammlung ernennt den Sekretär und die Stimmenzähler.

Die Beschlüsse der Generalversammlung und die von ihr getroffenen Wahlen sind zu protokollieren.

Die Protokolle sind vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.

b) Der Vorstand

Art. 17

Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Personen, welche von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden und wieder wählbar sind.

Art. 18

Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, indem er den Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier ernennt. Als Sekretär kann auch eine Person bezeichnet werden, die dem Vorstand nicht angehört.

Der Vorstand kann auch weitere Ressorts schaffen.

Art. 19

Der Vorstand versammelt sich an einem vom Präsidenten zu bestimmenden Ort, so oft dieser eine Sitzung einberuft. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes es verlangt.

Art. 20

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.

Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.

Über die Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.

Art. 21

Der Vorstand beschliesst endgültig über alle Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Gesetzesbestimmungen (Art 65 Abs. 3 ZGB) oder durch diese Statuten (Art. 13) der Generalversammlung vorbehalten sind.

Er vertritt den Verein.

Art. 22

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Aufgaben einem Ausschuss zur selbständigen Erfüllung zu übertragen.

Für die Bearbeitung von Spezialaufgaben kann der Vorstand Kommissionen ernennen, die in der Regel durch ein Vorstandsmitglied präsidiert werden.

Die Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses und der Kommission sind in schriftlichen Weisungen oder Reglementen festzusetzen.

Art 23

Der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem jeweiligen Sachbearbeiter vertreten den Verein durch Kollektivunterschrift zu zweien.

c) Die Kontrollstelle

Art. 24

Die Generalversammlung hat für die Dauer von jeweils 2 Jahren zwei Revisoren als KontrollsteIle zu wählen. Sie kann auch Ersatzmänner bezeichnen.

Als Kontrollsteile dürfen juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, Revisionsverbände oder Bankinstitute, gewählt werden.

Art. 25

Für die Tätigkeit der KontrollsteIle gelten sinngemäss die Art. 907/9 OR.

IV. Finanzielle Bestimmungen

Art. 26

Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel aus

  1. den Jahresbeiträgen;
  2. Einnahmeüberschüssen;
  3. Zuwendungen, Subventionen, Lotterien, Sammlungen, usw.

Art 27

Der Jahresbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens CHF 20.- und für alle übrigen Mitglieder mindestens CHF 50.-.

Er wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.

V. Auflösung und Liquidation

Art. 28

Die Auflösung des Vereins erfolgt

  1. durch Vereinsbeschluss, der jederzeit herbeigeführt werden kann (Art. 13 lit. fund 15 Abs. 3 der Statuten);
  2. von Gesetzes wegen, wenn er zahlungsunfähig ist und wenn der Vorstand nicht mehr bestellt werden kann;
  3. durch richterliches Urteil, wenn der Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

Art. 29

Die Liquidation besorgt der Vorstand, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt.

Über das nach Tilgung aller Schulden verbleibende Vereinsvermögen beschliesst die Generalversammlung nach freiem Ermessen.

Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen aus dem Jahre 1964 und sind an der Generalversammlung vom 25. April1998 angenommen worden.

 

Biel, April 1998

Der Präsident

Die Sekretärin

P. Klingenberg E. Känel